Rechtsanwalt, Fachanwalt Strafrecht - Dieter Axmann Dortmund

Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Anwalt bei Drogendelikten – Dieter Axmann aus Dortmund

Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst die Paragrafen aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und regelt die Strafbarkeit im Umgang mit illegalen Drogen. Bei Substanzen, die im BtMG aufgeführt sind, ist jeglicher Umgang damit verboten und unter Strafe gestellt. Auch wenn der Konsum straffrei ist, werden z. B. Besitz, Erwerb, Einfuhr oder Handel regelmäßig hart bestraft.

Im Fall eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklage sollten Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren!

  • Ihnen wird ein Drogendelikt nach dem BtMG vorgeworfen?
  • Hat bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden oder haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?
  • Sind Sie auf der Suche nach einem erfahrenen Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Axmann ist Ihr kompetenter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Dortmund

  • Erfahrung: +20 Jahre Strafverteidigung
  • Spezialisierung: Fachanwalt für Strafrecht
  • Leidenschaft: Kompromisslos für den Mandanten
  • Kompetenz: Vorurteilsfrei und emphatisch 

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Straftaten im Zusammenhang mit Drogen / Betäubungsmitteln

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist Teil der StrafverteidigungRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, hat bereits Hunderte von Strafverfahren aus dem Betäubungsmittelstrafrecht, jeglicher Art und Größenordnung, bundesweit verteidigt. Herr Dieter Axmann verteidigt Sie gegen Vorwürfe wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nehmen Sie im Fall eines laufenden Ermittlungsverfahrens umgehend Kontakt zur Kanzlei auf.

Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). So macht sich nach dem BtMG z. B. strafbar, wer Drogen / Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder auch nur „ohne Erlaubnis“ solche besitzt. Aber auch die reine Durchfuhr von Betäubungsmitteln, durch die Bundesrepublik Deutschland, kann strafbar sein. Strafbar machen kann sich darüber hinaus, wer Betäubungsmittel verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

Abhängig von Menge, Wirkstoffgehalt, Gefährlichkeit der Droge und der Art und Weise der Tatbegehung ist das Strafmaß weitgefächert. Es reicht von Geldstrafen bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Dies rechtlich richtig einzuordnen, bedarf es auf jeden Fall eines erfahrenen Verteidigers.

Fachanwalt Betäubungsmittelstrafrecht Dortmund, NRW

Meine Aufgabe, als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Strafverteidiger aus Dortmund, ist die Durchsetzung einer wirksamen und effektiven Verteidigungsstrategie. Dies selbstverständlich unter Minimierung von Risiken. Ich bin bei allen Tatvorwürfen im Bereich der Drogendelikte der Strafverteidiger an Ihrer Seite. Egal, ob es um Drogenbesitz, Drogenhandel, Drogenschmuggel, Drogenanbau oder Herstellung von Drogen geht.

Wenn Sie sich mit Vorwürfen bezüglich des BtMG konfrontiert sehen, zögern Sie nicht, mich als Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht anzusprechen. Telefonisch, per E-Mail oder direkt über das Kontaktformular. Jedes strafrechtliche Verfahren, gleich welcher Art, erfordert in jedem Fall schnelles Handeln. Im Idealfall kann ich eine schnelle Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.

Strafverteidiger Drogenbesitz Dortmund, NRW

Gemäß § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

Als erfahrener Verteidiger in strafrechtlichen Verfahren achtet Herr Axmann aus Dortmund natürlich darauf, dass immer dann, wenn ein bestimmter Stoff in diesen Anlagen nicht aufgeführt ist, dieser auch nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz ist dann nicht gegeben. Das Besondere an diesen Anlagen ist, dass sich die aufgeführten Stoffe und Zubereitungen regelmäßig ändern. Was heißt dies für die Verteidigung in Betäubungsmittelstraftaten? Gemäß § 1 StGB ist eine Tat nur dann strafbar, wenn eine Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist, bevor es zur Tatbegehung kommt.

Das ist ein wichtiger Punkt bei der Verteidigung in Betäubungsmittelstraftaten. Wenn ein bestimmter Wirkstoff in diesen Anlagen zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs noch nicht gelistet ist, entfällt eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelstrafrecht. Dies ist oftmals erfolgreich in der Verteidigungsstrategie, wenn es sich um sogenannte Designerdrogen handelt. Hier zeigt sich in der Praxis vielfach, dass der Gesetzgeber (Wirk-)Stoffe oder Zubereitungen zwar in diese Anlagen aufgenommen hat. Zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs aber waren sie noch nicht in den Anlagen enthalten. Der Besitz dieser (Wirk-)Stoffe ist dann nicht nach Betäubungsmittelgesetz strafbar. Diese für den Angeklagten entscheidende „Kleinigkeit“ übersehen unerfahrene Verteidiger, wie auch „gerne“ Staatsanwaltschaften und auch manche Gerichte.

 

Nebenfolgen wie Berufsverbot beachten!

Aus meiner langjährigen Erfahrung als Dortmunder Verteidiger möchte ich außerdem folgende Hinweise geben. Bei jedem Betäubungsmittelverfahren können Berufsverbot, Verbot der Beschäftigung Jugendlicher, Entziehung der Fahrerlaubnis oder ähnliche Konsequenzen drohen. Auch Konsequenzen mit der Fahrerlaubnis sind denkbar.

Strafverteidiger Drogenhandel Dortmund & bundesweit

Es ist daher äußerst ratsam, bei dem Vorwurf von Drogendelikten auf anwaltliche Beratung zurückzugreifen. Rechtsanwalt Axmann blickt auf viele Jahre Erfahrung der Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht zurück. Er ist in Dortmund, aber auch bundesweit Ihr Ansprechpartner.

Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung wegen des Vorwurfs des Drogenbesitzes oder Drogenhandels sollten Sie unbedingt von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen und einen Strafrechtler zurate ziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Polizei Sie auf die Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht hinweist. Nur ein Rechtsanwalt für Strafrecht und Fachanwalt kann hier über die Folgen wirklich beraten.

Betäubungsmittelstrafrecht – Drogen und Strafmaß

Ein besonders Risiko für Beschuldigte von BtM-Verfahren ist der erheblich hohe Strafrahmen des § 30a BtMG. Der § 30a BtMG sieht in folgenden Fällen Freiheitsstrafen nicht unter 5 und bis zu 15 Jahren vor. Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Ebenfalls sieht diese Vorschrift eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 und bis zu 15 Jahren vor, wenn eine Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben. Oder auch, diese, ohne Handel zu treiben, dazu bestimmt, Betäubungsmittel einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern. Eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 und bis zu 15 Jahren ist nach dem Gesetz auch dann vorgesehen, wenn der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben haben soll, Betäubungsmittel einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von anderen Personen geeignet und bestimmt sind.

Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht – Drogenhandel mit Waffen

Als Rechtsanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Axmann oftmals in der Praxis erlebt, dass Staatsanwaltschaften gerade den Vorwurf des Drogenhandels mit Waffen sehr weit auslegen.

Nicht nur in dem betäubungsmittelrechtlichen Waffenbegriff, sondern auch in der von der Rechtsprechung vorgenommenen sehr weiten Auslegung des Begriffes des „Handel“ mit Betäubungsmitteln liegen erhebliche Risiken für den Beschuldigten. Zugleich bieten diese Auslegungen und Abgrenzungen aber auch für einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger erhebliches Verteidigungspotenzial. Wie der Wortlaut des Gesetzes sagt, kann eine Waffe alles das sein, was seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist. Den Handel mit Betäubungsmitteln sehen die Gerichte oftmals bei jedem einzelnen Teilakt eines potenziellen Geschäftes jeweils für sich genommen als gegeben an. So lässt so manches Gericht allein das Abwiegen oder Verpacken für sich genommen schon als Handel mit Betäubungsmitteln gelten. Erforderlich ist, dass sich dieses auch nur irgendwie mit einem potenziellen Geschäft in Verbindung bringen lässt.

Auch solche Vorwürfe kann ein qualifizierter Rechtsanwalt für Strafrecht mittels geschickter Verteidigungsstrategie vielfach entkräften. Hierzu bedarf es jedoch besonderer Spezialkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts und deren Auslegung sowie Anwendung bei den Obergerichten. Diese Spezialkenntnisse besitzt nur ein auch im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Fachanwalt für Strafrecht.

Hier kommt es darauf an, eine effektive Verteidigungsstrategie einzuschlagen, die dazu führt, diese Vorwürfe zu entkräften.

Fachanwalt Betäubungsmittelstrafrecht Dortmund – Strafmilderung

Therapie statt Strafe

Auch bei den Gerichten setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass Drogenkonsum oftmals eine Krankheit ist. Hat der Beschuldigte Straftaten aus Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, besteht die Möglichkeit, eine Therapie zu absolvieren und die Strafe ganz oder zumindest aber teilweise zurückzustellen. Als Anwalt für Strafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht berät Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund immer über die Möglichkeit „Therapie statt Knast“ als Verteidigungsstrategie. Die Therapiezeit wird auf die Strafe angerechnet. Der Rest der Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Absehen von Strafe

Die Polizei hält dem Beschuldigten im Zuge einer Vernehmung gerne den § 31 BtMG vor. Nach § 31 BtMG kann Strafmilderung oder Absehen von Strafe erfolgen, wenn der Beschuldigte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass sich die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufdecken ließ oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass sich Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BtMG von deren Planung er weiß, noch verhindern lassen. Sollte ein Beschuldigter im Rahmen seiner Vernehmung von diesen Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht Gebrauch machen wollen, ist es auch hier zwingend zu empfehlen, sich zuvor von einem erfahrenen Fachanwalt, wie Herrn Dieter Axmann, beraten zu lassen.

Auch diese Vorschrift weist zahlreiche Fallstricke auf. Es gilt zunächst einmal, die eigene Position auszuloten. Es sind die möglichen Vor- und Nachteile einander gegenüberzustellen. Auch ist zu beachten, dass ein Beschuldigter, der hier von dieser Vorschrift vorschnell Gebrauch gemacht hat, oftmals sein Schicksal im Hinblick auf die Hauptverhandlung völlig aus der Hand gegeben hat. Hier kann ein kurzfristiger „Vorteil“ langfristig weitreichende negative Konsequenzen für den Beschuldigten haben. Um dies zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, dies nicht ohne die Mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht zu tun.

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Ihnen wird ein Drogendelikt vorgeworfen? Sie haben bereits eine Anklage erhalten? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig!

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.

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