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Warum Sexualstrafrecht?

Warum Strafverteidigung bei Sexualdelikten?

 

Verteidigung in Sexualdelikten erfordert besondere Sensibilität

Die Verteidigung in Sexualdelikten und im Sexualstrafrecht gehört zu den anspruchsvollsten Strafverteidigungen. Die juristisch besondere Herausforderung liegt hier in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies ist jedoch für mich nicht der ausschlaggebende Grund für Strafverteidigung in Sexualstraftaten.

Ausschlaggebend ist für mich, dass die Verteidigung in Sexualdelikten mit besonderer Sensibilität in mehrfacher Hinsicht zu erfolgen hat.

In der Öffentlichkeit herrscht oftmals die Meinung vor, bei Vorliegen einer Strafanzeige sei der Beschuldigte auch Täter. Es gilt aber eben nicht „schuldig bei Verdacht“. Auch gilt nicht „verurteilt, weil Strafanzeige erstattet“.

Dies gilt auch im Sexualstrafrecht. Auch bei Sexualdelikten bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eben nicht, dass der Betroffene schuldig ist. Die Motivlage und die Möglichkeiten einer absichtlichen oder unabsichtlichen Falschbelastung sind gerade im Sexualstrafrecht so individuell wie mannigfaltig.

Diese häufigen Falschbelastungen führen dazu, dass im Bereich der Sexualdelikte der Anteil der Verfahren, die vor Anklageerhebung erledigt werden können, am höchsten ist. Sollte dies nicht gelingen, so ist auch die Quote der Freisprüche bei den Sexualstraftaten weitaus höher als bei anderen Delikten. Erreichen einer Einstellung oder eines Freispruches setzt selbstverständlich das Einschalten eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers voraus.

In der Öffentlichkeit wird aufgrund der Vielzahl an Einstellungen und Freisprüchen teilweise argumentiert, man müsse die Deliktsbereiche des Sexualdelikts weiter fassen. Das Sexualstrafrecht sei in der aktuellen Form nicht geeignet, sämtliche Straftaten zu erfassen und/oder zur Verurteilung zu bringen. Oder: die Ermittlungsbehörden sollten „halt mal nicht so schlampig“ arbeiten, dann klappt’s auch mit der Verurteilung.

Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, der tagtäglich als Anwalt im Sexualstrafrecht unterwegs ist und dem jegliche Form der Sexualdelikte aus seiner täglichen anwaltlichen Praxis bestens bekannt ist, kann ich durchaus beurteilen, ob obige Argumente zutreffen oder nicht. Ich darf Ihnen versichern: Sie treffen nicht zu!

Spontane, subjektive Meinungen als persönliche Urteilsbildungen

Schaut man dahin, wo und wie diese Diskussion über die Sexualdelikte geführt wird, so sind dies doch meist intuitive, emotionale, spontane Meinungen und Ansichten. Begründungen werden durch emotionale Überzeugungen ersetzt. Die Meinung wird zur Glaubensfrage.

Diese Form der öffentlichen Diskussion ist nicht verwunderlich. Ist doch gerade die Sexualität, und damit verknüpft die Frage der Strafbarkeit, etwas, wovon fast jeder Mensch glaubt, dass er diese aus seiner eigenen ethisch-moralischen Grundhaltung heraus beantworten kann.

Aber nicht jede Spontanmeinung, nicht jede emotionale Überzeugung führt zur Strafbarkeit. Eine auf Abwertung basierende Meinungsbildung ist nicht mit Recht und Unrecht gleichzusetzen.

Diese Tatsache ist jedoch, wenn es um die Frage der Sexualdelikte und des Sexualstrafrechts geht, immer mehr in Vergessenheit geraten.

Für Sexualdelikte gilt in der Öffentlichkeit schuldig bei Verdacht. Oder gar schuldig bei Strafanzeige!

Dies wurde bereits vor Jahrzehnten wissenschaftlich belegt und ist bis heute nicht besser geworden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass gerade im Sexualstrafrecht zunehmend in der Öffentlichkeit immer leichtfertiger vorverurteilt wird.

Diese Art der öffentlichen Meinungsbildung ließ sich nun im SPIEGEL nachlesen. Dieser berichtet in der Ausgabe Nr. 22 vom 29.5.2021 auf Seite 40 folgende von einem Erzieher, dem, unschuldig eines Sexualdelikts beschuldigt, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern die Hasskampagne derer, die seine Unschuld nicht akzeptieren wollen, das Leben zerstört. Dies ist kein Einzelfall. So beschäftigten sich jüngst Dortmunder Gerichte mit dem Fall einer Familie, die einen Nachbarn, in der irrigen Annahme, dieser hätte deren Kinder missbraucht, zur Ableistung eines Geständnisses stundenlang mit einem Hammer malträtierte. Hier sei erwähnt, dass die Schilderungen der Kinder von der angeblichen Tat so obskur und realitätsfern waren, dass die Staatsanwaltschaft nicht die geringste Veranlassung sah, dem nachzugehen.

Auch Richter immer wieder voreingenommen

Anscheinend können sich auch Richter nicht mehr richtig von einer Vorverurteilung bei Anklageerhebung wegen eines Sexualdelikts freimachen. So geschah es jüngst ebenfalls vor dem Amtsgericht Dortmund, dass eine Richterin von mir nur mühsam gestoppt werden konnte, eine Zeugin massiv zu bedrängen, doch „die Wahrheit“ zu sagen.

Diese Zeugin gab an, ihren Stiefvater zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt zu haben. Die Zeugin belegte durch ärztliche Atteste, unter Falsch – sprich unter Scheinerinnerungen zu leiden. Sie sei sich nach psychologischer Aufarbeitung des Sachverhaltes 100-prozentig sicher, dass das angezeigte Sexualdelikt gar nicht stattgefunden hat. Sie gab an, sich dies aufgrund einer früheren Traumatisierung vorgestellt zu haben. Sie belegte, dass sie dies regelmäßig erlebe.

Dies wollte das Gericht nicht hinnehmen. Die Richterin versuchte, diese Zeugin massiv zu einer belastenden Aussage zu drängen. Erst das von mir als Verteidiger beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten, zum Beweis dafür, dass die Zeugin tatsächlich unter Scheinerinnerungen leidet und die Anzeige auf Scheinerinnerungen beruht, konnte auch diese Richterin davon überzeugen, dass diese Zeugen eben nicht lügt, wenn sie sagt, die Anschuldigung war falsch.

Im Bereich der Sexualität geht es nicht mehr nur um den Kampf um die Wahrheit. Im Sexualstrafrecht geht es um mehr. Hier geht es darum, den Mandanten davor zu bewahren, dass durch falsche Anschuldigungen sein Leben zerstört wird! Das sind meine Gründe für Strafverteidigung im Sexualstrafrecht!

 

Axmann Rechtsanwalt
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