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BGH, Beschluss vom 29.03.2021

2 StR 450/19 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 174 StGB

 

Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Schwerin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Teil eingestellt und wegen methodischer Mängel im Übrigen aufgehoben. Ein wesentliches Argument des BGH, um dieses Urteil aufzuheben war, dass sich das Tatgericht nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das von den Zeuginnen geschilderte Tatgeschehen auf Scheinerinnerungen beruht oder nicht.

Exkurs zu Pseudo- bzw. Scheinerinnerungen im Sexualstrafrecht

In diesem Zusammenhang für den nicht aussagepsychologisch vorgebildeten Leser eine Erörterung, was man unter Scheinerinnerungen in aussagepsychologischen Gutachten versteht:

Von Scheinerinnerungen spricht man insbesondere in aussagepsychologischen Gutachten im Sexualstrafrecht dann, wenn eine vermeintliche Opferzeugin oder ein Opferzeuge ein Tatgeschehen schildert, von dem sie oder er selber glaubt, es erlebt zu haben. Der Unterschied zu tatsächlichen Erinnerungen besteht aber darin, dass das Geschilderte nicht auf wirklich Erlebtem beruht. Bei Sexualdelikten erlebt man als Rechtsanwalt immer wieder, dass Scheinerinnerungen auf Auto- oder Fremdsuggestion beruhen. Ursachen für Fremdsuggestion sind zum Beispiel Psychotherapien oder Suggestivbefragungen. Autosuggestion ist zum Beispiel dann möglich, wenn eine Person sich intensiv selbst mit der Frage beschäftigt, warum sie selber Persönlichkeitsauffälligkeiten zeigt, unter denen sie glaubt, zu leiden. Bei der Suche nach der Ursache kann dann oftmals nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erinnerung als Opfer einer Sexualstraftat entsteht.

Das Typische an den Scheinerinnerungen im Sexualstrafrecht ist, dass die vermeintlichen Zeugen in ihrer eigenen Wahrnehmung glauben, dass das erinnerte Sexualdelikt aber tatsächlich stattgefunden hat. Daher spricht man hier von Scheinerinnerungen.

Zurück zu dem vom BGH zu entscheidenden Fall

Das Landgericht hat insgesamt drei Sachverständigengutachten eingeholt. Ein aussagepsychologisches Gutachten war bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden.

Das vorbereitende schriftliche Gutachten dieses Gutachters zog die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Zweifel. Diese Zeugin war, nachdem sie Kenntnis von dem Gutachten erlangte „entsetzt“. Die Nebenklagevertreterin regte daher an, ein weiteres Gutachten zu der Frage der Erlebnisbasiertheit der Aussage dieser Zeugin einzuholen. Die Staatsanwaltschaft holte daher ein weiteres Gutachten von der Gutachterin ein, die die Nebenklagevertreterin vorgeschlagenen hatte. Weiterhin nahm diese Gutachterin methodenkritisch zu dem bereits vorliegenden Gutachten Stellung.

Es war nach beiden Gutachten möglich, dass bei dieser Zeugen Scheinerinnerungen vorliegen. Die zweite Gutachterin kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die belastenden Aussagen dennoch erlebnisbasiert seien.

Das Landgericht ist den Ausführungen des ersten Sachverständigen nicht gefolgt, der die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Zweifel gezogen hat, sondern stützte das Urteil auf das davon abweichende Gutachten der zweiten Sachverständigen. Dies ist – so der BGH – nicht haltbar. Der BGH stellt erhebliche methodische Mängel in der Entscheidung des Landgerichts fest.

Zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils führt u. a., dass

  1. das Landgericht Pseudo- bzw. Scheinerinnerungen aufgrund der Behauptung der Zeugin ausgeschlossen hat, dass sie selbst zwischen erfundenen Geschichten und realen Erlebnissen unterscheiden könne,
  2. Pseudoerinnerungen auch in Glaubhaftigkeitsgutachten nicht durch merkmalsorientierte Aussageinhaltsanalysen überprüft werden können. Der BGH führt hierzu aus, dass auch bei Pseudoerinnerungen in ähnlicher Weise Realkennzeichen anzutreffen sind, wie in realen Erlebnisbeschreibungen.

Rechtsanwalt Strafrecht Dortmund – Fazit aus dieser Entscheidung

  • Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Angeklagten negativen Glaubhaftigkeitsgutachtens, ist bei Sexualstraftaten noch Raum für eine Freispruchverteidigung.
  • Der wesentliche Hebel bei der Strafverteidigung gegen ein Gutachten ist insbesondere bei Sexualdelikten nach wie vor die Methodenkritik an dem Gutachten.
  • Geht es darum, ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzugreifen, ist auf der Ebene der Hypothesenbildung, sprich bei der Frage „Wie ist die belastende Aussage anders als durch Erlebnisbasiertheit zu erklären?“ im Rahmen der Methodenkritik anzusetzen.
  • Auch Landgerichte sind nicht davor geschützt, bei Sexualstraftaten methodische Fehler aus Gutachten zu übernehmen, die in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen.

 

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund. Er hat bereits Hunderte von Mandanten gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt und ist Spezialist im Sexualstrafrecht.

 

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