Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

Sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB

Anwalt beim Vorwurf der sexuellen Nötigung – Dieter Axmann aus Dortmund

Die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB umfasst das Erzwingen sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person. Dabei kann es sich um körperliche Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage handeln. Die Tat zielt darauf ab, das Opfer gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen.

Beschuldigte sollten umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht aufsuchen.

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Verschärfung des Sexualstrafrechts

Mit der Strafrechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht nochmals verschärft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Gewaltbegriff im § 177 StGB neu verstanden werden. Neu an dem Gewaltbegriff im § 177 StGB ist, dass es nicht mehr darauf ankommen soll, dass die Gewaltanwendung eingesetzt wurde, um die sexuelle Handlung zu erzwingen. So soll es genügen, wenn die Gewaltanwendung zum Tatzeitpunkt zu einem anderen Zweck eingesetzt wird. Um dies verständlich zu machen, bildet der Gesetzgeber in der Begründung dieses Gesetzes folgendes Beispiel. Es soll ausreichend sein, wenn das Opfer die sexuelle Handlung verbal ablehnt während es von dem Täter im Intimbereich gestreichelt wird und der Täter nun zur Luststeigerung auf das Opfer einschlägt, so der Gesetzgeber. (BT-Drs.18/9097, S. 27). Dieser Vorstellung des Gesetzgebers wird entgegengehalten, dass hier eine erhebliche Ausdehnung der bisherigen Rechtslage erfolgt. Die Frage, ob eine Handlung unter den Gewaltbegriff sexuellen Nötigung; Vergewaltigung fällt, erfordert die spezielle Sachkunde des Rechtsanwalts im Sexualstrafrecht.

Bei Verwirklichung dieser Qualifikationen des § 177 Abs. 5 StGB ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen, und zwar wenn:

  • § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB: der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  • § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB: der Täter dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  • § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB: der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Sexuelle Nötigung durch Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB)

Gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Anwendung von Gewalt gegenüber dem Opfer erforderlich. Nach der strafrechtlichen Definition ist Gewalt das Mittel zur Überwindung von Widerstand.  Mag der Laie dies vielleicht noch verstehen, so hat jedoch der Gesetzgeber den Juristen bei der Frage, was mit Gewalt im Sinne dieser Vorschrift eigentlich gemeint ist, mit der Neuschaffung dieser Vorschrift im Jahre 2016 die Verwirrung in die Wiege gelegt. Unter den Gewaltbegriff des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB fallen eben nicht nur alle Krafteinwirkungen auf den Körper des Opfers, die der unmittelbaren Durchführung der sexuellen Handlung dienen, sondern auch Vorbereitungshandlungen. Diese Kraftentfaltung muss von dem Opfer als Zwang empfunden werden. Der Sexualkontakt selbst muss nicht mit Gewalt erzwungen sein.

 

Bejaht wird der Gewaltbegriff der sexuellen Nötigung von der Rechtsprechung zum Beispiel, wenn die abwehrende Hand des Opfers nur weggedrückt wird (BGH 4 StR 420/87). Dieser BGH-Entscheidung ging eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund wegen sexueller Nötigung voraus. Sexuelle Nötigung und Gewaltanwendung wurden auch bejaht, wenn der Täter sich auf das Opfer legt und dies fixiert (BGH 1 StR 538/07). Auch bei Betäubung mit K.o.-Tropfen liegt Gewaltanwendung im Sinne der sexuellen Nötigung vor (BGH 4 StR 531/08).

 

Verneint wurde die sexuelle Nötigung vom BGH wegen fehlender Gewalt zum Beispiel, wenn

der Angeklagte das Opfer erst gegen Wand drückt und es dann auffordert, mit ihm in einen anderen Raum zu kommen, in dem dann die sexuellen Handlungen erfolgten (BGH 4 StR 410/97). Auch wenn ein Angeklagter dem Opfer die Bettdecke über den Kopf zieht, ohne dass dieses das als Zwang empfindet, liegt keine Gewalt vor (BGH 4 StR 88/09).

 

Die Rechtsprechung legt nicht nur einen sehr weiten Gewaltbegriff zugrunde, sondern mutet auch widersprüchlich an. Fest steht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gewaltanwendung im Urteil für jede einzelne Tat der sexuellen Nötigung nachvollziehbar geschildert werden muss. Eine wesentliche Frage bei dem Gewaltbegriff der sexuellen Nötigung ist auch immer die Abgrenzung von dem empfundenen Zwang und der sexuellen Handlung.

 

Wie bereits ausgeführt, muss die Gewaltanwendung nicht erfolgen, um den Sexualkontakt zu erzwingen. Auch nicht erforderlich ist, dass das Opfer körperlichen Widerstand leistet. Es reicht, wenn das Opfer aufgrund der als Zwang empfunden Gewaltanwendung eben gerade keinen Widerstand leistet.

War nach der alten Gesetzgebung bei Gewalt gegen Sachen oder Dritte noch der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, so liegt nach der Neufassung des Gesetzes in diesen Fällen keine sexuelle Nötigung mehr vor.

Wie bei jedem Sexualdelikt ist insbesondere beim besonders schwer bestraften § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB umgehend nach Erhalt der polizeilichen Vorladung ein entsprechend auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Sexuelle Nötigung durch Drohung (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB)

Eine sexuelle Nötigung durch Drohung im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter dem Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss diese Drohung „eine gewisse Schwere“ aufweisen.

Drohung im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist das Inaussichtstellen eines Übels auf dessen Verwirklichung der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Drohung zum Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlung ausgesprochen wird.

Es muss in ernstlicher Weise eine Gefahr für Leib oder Leben angedroht werden.  Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung tatsächlich realisieren kann, sondern darauf, ob er vorgibt, dies zu können.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es reichen, dass die Drohung dahingehend fortwirkt, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung noch unter dem Eindruck der Drohung steht und der Täter dies bei Vornahme der sexuellen Handlung zumindest billigend in Kauf nimmt (so: BT-Drs. 18/9097, S. 27). Erforderlich ist eine Drohung von einer „gewissen Schwere“. Die Androhung leichter Schläge genügt grundsätzlich nicht (BGH 4 StR 58/01).

Das bloße Ausnutzen der Angst vor erneuter Gewalt reicht nicht aus (BGH 3 StR 256/04).  Andererseits reichen Drohwirkungen früherer Misshandlungen für eine sexuelle Nötigung aus, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung noch unter dem Eindruck der Drohung steht und aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Wie bei der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch hier wiederum erforderlich, dass für jede einzelne Tat die Einwirkung individuell festgestellt werden muss. Abweichungen lässt die Rechtsprechung dann zu, wenn hier von einem in der Rechtsprechung sogenannten „Klima der Gewalt“ ausgegangen werden kann (BGH 4 StR 178/06).

Dieses Klima der Gewalt, sprich die Fortwirkung einer früheren Gewaltanwendung, betrifft vor allem die Konstellation, in denen der Täter seine sexuellen Wünsche anfangs noch mit Gewalt durchsetzt und später eine Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich ist, weil sich das Opfer unter dem Eindruck des durch frühere Tätlichkeiten und Drohungen geschaffenen Klimas der Gewalt fügt.

War nach der alten Rechtslage eine sexuelle Nötigung erfüllt, wenn sich die Drohung gegen Dritte richtete, so ist jetzt erforderlich, dass sich diese Drohung gegen das Opfer selbst richtet.

Das Opfer muss die Drohung ernst nehmen. Gerade bei der Frage der Ernstlichkeit einer Drohung ergeben sich immer wieder Verteidigungsansätze. So ist zum Beispiel der Ausspruch „Ich schlage dich zusammen“ nur dann tatbestandsmäßig, wenn das (vermeintliche) Opfer diesen Ausspruch auch wirklich ernst nimmt. Der Ausspruch „Ich fahr Dir mit dem Auto in das Wohnzimmer“ scheitert schon an der Tatbestandsmäßigkeit.

Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB)

Mit der Neuschaffung der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB wollte der Gesetzgeber vermutete Strafbarkeitslücken schließen und hat hiermit einen sogenannten Auffangtatbestand geschaffen.

 

Die schutzlose Lage will der Gesetzgeber so verstanden wissen, dass es sich um eine objektiv schutzlose Lage handeln soll, die dazu führt, dass die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dies ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dann der Fall, wenn das Opfer davon ausgehen muss, dass es mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten zu rechnen hat, wenn es sich gegen die sexuelle Handlung wendet (so: BT-Drs. 18/9097, S. 27).

Eine sexuelle Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage ist dann gegeben, wenn das Opfer aufgrund der Aussichtslosigkeit von Widerstand auf diesen verzichtet.  Die Rechtsprechung fordert eine „objektiv“ schutzlose Lage, die zum Beispiel aufgrund der Einsamkeit des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten oder Unerreichbarkeit von Hilfe gegeben sein soll.

Ausreichend ist aber auch, wenn das Opfer aufgrund von Alleinsein sich in einer schutzlosen Lage glaubt und daher keinen Widerstand leistet (BGH 2 StR 405/15; BGH 3 Str 260/05). Sind andere Personen in der Nähe, müssen diese auch willens und fähig sein, dem Täter Einhalt zu gebieten.

 

Wie das Opfer in die schutzlose Lage geraten ist, ist für die Strafbarkeit nicht relevant. Liegt nach Auffassung des Gerichts eine sogenannte objektive schutzlose Lage vor, so muss hinzukommen, dass der Beschuldigte diese Lage bewusst ausnutzt (sog. subjektiver Tatbestand).

Gerade bei der Frage des sogenannten subjektiven Tatbestandes ergeben sich erhebliche Verteidigungsansätze. Nicht jedem Beschuldigten ist zwangsläufig bekannt, was sein Gegenüber denkt und empfindet. Deshalb gilt auch hier:

 

Machen Sie von Ihrem guten Recht zu schweigen Gebrauch!

 

Es ist normal, dass sich ein Mensch, der sich unschuldig mit einem solch schweren Vorwurf konfrontiert sieht, unbedingt bei der Polizei den Sachverhalt richtigstellen will.

Hiervon kann jedoch nur abgeraten werden. Der juristische Laie, der noch dazu emotional betroffen ist, zerstört im schlimmsten Fall effektive Verteidigungsmöglichkeiten. Schweigen ist Ihr gutes Recht! Jede Aussage unterliegt der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Allein die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.

 

Schon oft habe ich als Fachanwalt für Strafrecht erlebt, dass nicht alles, was durch den Beschuldigten vorgetragen wird, adäquat verschriftlicht wird. Polizeibeamte hören oft zunächst zu und fassen dann in dem Vernehmungsprotokoll den Sachverhalt so zusammen, wie sie es für richtig halten. Feinheiten in abweichenden Formulierungen im Protokoll, die hinterher unter Umständen über Schuld oder Unschuld, Freispruch oder Verurteilung entscheiden, fallen dem Betroffenen nicht auf. Das Protokoll bleibt für immer in der Akte. Jede Art einer Einlassung kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zur Ermittlungsakte gebracht werden. Nur durch Schweigen sicheren Sie alle Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Schweigen darf niemals zu Ihrem Nachteil gewertet werden!

Strafrahmen bei sexueller Nötigung

Stellt das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, drohen sehr empfindliche Strafen! Das Strafgesetzbuch sieht für die sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Aufgrund dieser Mindestfreiheitsstrafe handelt es sich bei einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB um ein sogenanntes Verbrechen und nicht mehr um ein Vergehen.

Bei besonders schweren Fällen der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB gilt nach dem Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.

Die gesetzliche Obergrenze bei der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren aus, bedeutet das, dass diese Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Geldstrafe ist ausgeschlossen.

 

Selbst wenn es mittlerweile selbstverständlich ist, dass die meisten Menschen beim Vorwurf einer Straftat einen spezialisierten und ausschließlich im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt und keinen Generalisten beauftragen, ist darauf hinzuweisen, dass das Sexualstrafrecht ein eigenständiger Deliktbereich mit speziellen Besonderheiten ist. Die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Strafrecht, der zudem auch noch ein besonders erfahrener Anwalt auf dem Gebiet der Sexualdelikte ist, ist daher von grundlegender Bedeutung. Insbesondere die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung bedürfen nicht nur ausgewiesener Kenntnisse der Aussagepsychologie, sondern auch Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung im Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann ist seit Jahrzehnten schwerpunktmäßig in der Verteidigung gegen Vorwürfe von Sexualstraftaten tätig.

Für besonders akute Fälle hat Rechtsanwalt Dieter Axmann eine mobile Notfall-Nummer. Greifen Sie im Zweifelsfall auf diese zurück. Versuchen Sie bitte keinesfalls, sich selbst zu verteidigen.

Anwalt beim Vorwurf der sexuellen Nötigung

Bedenken Sie, auch § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist ein Verbrechenstatbestand. Er sieht also eine Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr vor. Die Höchststrafe liegt auch hier bei 15 Jahren. Bevor über das Ob und den Inhalt einer Einlassung entschieden werden kann, ist zwingend immer zuerst Akteneinsicht zu beantragen. Nur auf der Grundlage der Akteneinsicht kann über eine Einlassung zur Sache entschieden werden.

Aufgrund der im Sexualstrafrecht typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit zuerst in der aussagepsychologischen Analyse der belastenden Behauptungen. Diese sind sach- und fachgerecht umfassend nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie und den dazu aufgestellten Vorgaben des Bundesgerichtshofs anzugreifen. Rechtsanwalt Axmann weist die erforderliche Kompetenz durch jahrzehntelange Erfahrung bei der Verteidigung in Sexualdelikten sowie umfangreiche Fortbildung in Aussagepsychologie auf.

Die Tatsache, dass Rechtsanwalt Axmann im Rahmen der Akteneinsicht eine darüber hinausgehende umfassende Würdigung der Akte vornimmt, bedarf eigentlich keiner Erwähnung. Dies sollte für jeden Fachanwalt für Strafrecht eine Selbstverständlichkeit sein.

 

Die Polizei hat Ihnen eine Vorladung zur Vernehmung wegen sexueller Nötigung geschickt? Jeder seriöse Rechtsanwalt rät in einer solchen Situation, der polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten, sondern vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Sie könnten bei der Polizei anrufen und mitteilen, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen. Hiermit setzen Sie sich jedoch der Gefahr aus, dass der Polizeibeamte Ihnen möglicherweise auch am Telefon sogenannte Spontanäußerungen entlockt. Da Sie sich nicht in einer offiziellen Vernehmungssituation befinden, sind diese Äußerungen gegen Sie verwertbar. Der Beamte wird sich einen Vermerk über ihre Äußerungen machen und diesen Vermerk zur Akte bringen. Der Staatsanwalt wird dies lesen und bewerten. In der Regel wird jede Äußerung gegen den Beschuldigten gewertet. Wenn Sie unschuldig sind, machen die von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Schweigen darf niemals gegen sie verwertet werden.

Gerade bei dem schwerwiegenden Vorwurf der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1-3 StGB ist es dringend erforderlich, unverzüglich nach Kenntniserlangung des Verfahrens eine Kanzlei für Strafrecht aufzusuchen, die noch dazu auf Sexualdelikte spezialisiert ist.

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Wird gegen Sie wegen eines Sexualdelikts ermittelt oder wurde bereits Anklage gegen Sie erhoben? Ist ein Angehöriger wegen einer Sexualstraftat in Haft? Bei mir sind Sie richtig!

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.

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Rechtsanwalt Dortmund - Dieter Axmann - Strafrecht